Kein „Fettabscheider“ für Hotel garni in Bad Kreuznach

Pressemitteilung Nr. 29/2020
Eine Satzungsbestimmung, die ausnahmslos jeden Gastronomiebetrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser („Fettabscheider“) verpflichtet, ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage eines Bad Kreuznacher Hoteliers, der in seinem Betrieb lediglich Frühstück anbietet.
Der Kläger betreibt ein Hotel garni mit 32 Betten. Die Allgemeine Entwässerungssatzung der Stadt Bad Kreuznach sieht vor, dass auf Grundstücken, auf denen Fette in das Abwasser gelangen können, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik „Fettabscheider“ zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern sind. Nachdem die Stadt Bad Kreuznach Kenntnis darüber erlangt hatte, dass das Hotel des Klägers nicht mit einem „Fettabscheider“ ausgestattet ist, ordnete sie den Einbau einer solchen Vorrichtung und den Nachweis hierüber an. Sie ist der Auffassung, nach den Regeln der Technik sei für den Betrieb einer gewerblichen Küche ein Fettabscheider zur Rückhaltung der durch das Reinigen von Rücklaufgeschirr sowie Arbeitsmitteln entstehenden Fette und Öle bzw. Rückstände dieser Stoffe generell erforderlich, ohne dass es im Einzelfall auf den tatsächlichen Umfang der in dem Betrieb anfallenden fetthaltigen Stoffe ankomme. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Hotelier Klage.