Ab 1. Oktober Insolvenzantrag größtenteils wieder Pflicht

IHKs: Unternehmen haben Chance auf Sanierung
Zu Beginn der Corona-Krise war es eine Sofortmaßnahme der Bundesregierung zur Stützung der Wirtschaft: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollte besonders Unternehmen aus Tourismus, Messe und Handel helfen, die pandemiebedingte Ausfallzeit zu überstehen. Für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit läuft diese Regelung zum 30. September 2020 aus. Die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) raten Unternehmerinnen und Unternehmern, sich über die Chancen eines Insolvenzverfahrens zu informieren.
Ab dem 1. Oktober tritt die vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wieder außer Kraft. Zahlungsunfähig ist, wer mindestens 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten in den folgenden drei Wochen nicht begleichen kann. Für die Überschuldung ist die Antragspflicht bis Ende des Jahres weiterhin ausgesetzt.
Konkret besteht die Insolvenzantragspflicht für alle Gesellschaften, bei denen keine persönliche Haftung vorliegt. Dort wird ein unterlassener Insolvenzantrag für Geschäftsführer gefährlich. Denn sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes den Antrag stellen. Ansonsten droht zivilrechtlich eine umfassende persönliche Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten, aber auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich.